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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 30.03.2003
Aktenzeichen: 16 WF 40/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 572 Abs. 1 S. 1 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Karlsruhe, 30. März 2003
wegen Ehescheidung
hier: Kostenfestsetzungsbeschluss
Beschluss
Tenor:
Die Sache wird zur Durchführung des Verfahrens nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO an das Amtsgericht Tauberbischofsheim - Rechtspfleger - zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Beschluss vom 26. November 2002 dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt, nachdem dieser im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. November 2002 seinen Scheidungsantrag zurückgenommen hatte. Der Rechtspfleger hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09. Januar 2003 gegen den Antragsteller eine 10/10 Prozessgebühr und eine 10/10 Erörterungsgebühr festgesetzt. Mit seinem als Erinnerung bezeichneten Rechtsmittel rügt der Antragsteller, dass eine Erörterungsgebühr mangels Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht habe festgesetzt werden dürfen. Die Antragsgegnerin hat gegenüber dem Amtsgericht beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und näher ausgeführt, warum ihrer Auffassung nach eine Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden hat.
Der Rechtspfleger hat unter dem 27. Februar 2003 verfügt:
1. Rv. Akten an das Oberlandesgericht - Beschwerdekammer - Karlsruhe zur Entscheidung über die Erinnerung. ...
Der Senat verweist die Sache an den Rechtspfleger zurück, damit dieser das in § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO vorgesehene Verfahren der Abhilfe oder Nichtabhilfe durchführen kann. Die Vorlageverfügung des Rechtspflegers vom 27. Februar 2003 enthält keinen Hinweis darauf, dass der Rechtspfleger geprüft hat, ob er der Beschwerde abhelfen will oder nicht. In geeigneten Fällen mag ein solcher Hinweis auch nicht geboten sein. Werden mit einer Beschwerde keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, ist in der Vorlageverfügung auch die stillschweigende Bestätigung der angefochtenen Entscheidung enthalten. Eine solche stillschweigende Bestätigung ist nicht möglich, wenn, wie hier, Erwägungen, die gegen den Inhalt der angefochtenen Entscheidung sprechen können, erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden sind. Im Übrigen ist dann, wenn eine Beschwerde mit neuen Erwägungen begründet wird, erforderlich, dass das Gericht der ersten Instanz, hier der Rechtspfleger, auch seine Nichtabhilfeentscheidung begründet. Denn der Beschwerdeführer hat Anspruch darauf, zu wissen, wie das Gericht der ersten Instanz seine neu vorgebrachten Erwägungen beurteilt, damit er, überzeugt ihn eine Nichtabhilfeentscheidung, seine Beschwerde zurücknehmen und Gerichtskosten sparen kann. Denn jedenfalls die Rücknahme der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss verursacht keine Gebühren, sondern, wie aus Nr. 1957 Kostenverzeichnis zum GKG zu entnehmen ist, nur die Verwerfung oder Zurückweisung derselben.
Zwar ist die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren; dies bedeutet jedoch nur, dass der Senat über die Beschwerde entscheiden könnte; der Senat unterlässt jedoch eine eigene Entscheidung, da es vor dem Hintergrund des § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts ist, über erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Gesichtspunkte zu entscheiden.
Ende der Entscheidung
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